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Allgemeine
Geschäftsbedingung

Wir freuen uns auf viele weitere harmonische Events zusammen! Nachfolgend unsere AGB ́s:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAKETENKLUB GmbH
(Stand der AGBs November 2023)

Vorwort

Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der von der Raketenklub GmbH – mit Sitz Alte Schmelze 16., 65201 Wiesbaden – nachfolgend die Betreiberin – veranstalteten öffentlichen Events, Firmenevents und Festivals. Diese werden eigenständig an verschiedenen Standorten in Deutschland veranstaltet – eigenständig sowie in Kooperation.

Im Rahmen dieser Events können Teilnehmer an eigenen Ständen zubereitete Gerichte, Getränke etc. anbieten und verkaufen. Über die Website http://www.street-food-markt.de oder verbundene Facebook, Social-Media Seiten werden Anbieter und Besucher auf die aktuellen Festival Orte und Daten hingewiesen. Interessierte Anbieter können über die Website und per Email Kontakt Standflächen für eine Teilnahme an dem jeweiligen Festival mieten. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter und den Vertragspartnern, die an dem jeweiligen Event / Festival (im Folgenden Veranstaltung) teilnehmen und als Betreiber Flächen für Verkaufsstände und Zusatzleistungen buchen (im Folgenden Anbieter).

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss eines jeden Vertrages über die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der vom Veranstalter organisierten Veranstaltung Bestandteil der Vertragsbeziehungen. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden.

§ 2 Vertragsschluss

Durch Angebot und Annahme kommt der Vertrag über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter zustande. Für ein Angebot des Anbieters  gelten abweichend von den allgemeinen Vorschriften folgende Besonderheiten:

Der Anbieter soll sich online durch elektronische Übersendung des Anmeldeformulars bewerben.

Das Absenden des Online Formulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Der Anbieter ist zum wahrheitsgemäßen ausfüllen der im Anmeldeformular geforderten Angaben verpflichtet.

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen
  2. Darüber hinaus können vom Anbieter bestimmte im Einzelfall noch zu konkretisierende Zusatzleistungen gebucht bzw. beauftragt werden. Insoweit handelt es sich um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter, wie sie in der Beauftragung jeweils als Vertragspartner ausgewiesen sind.

§ 4 Anbieter Zulassung

Über die Zulassung des Standplatz Anbieters entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungszieles und der zur Verfügung stehenden Fläche, sowie der Eignung des Anbieters. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Mit Zugang der Annahme des Vertrages stellt der Veranstalter je nach vereinbarter Zahlungsmodalität die Standfläche Miete inkl. beauftragter Zusatzleistungen in Rechnung.
  2. Der Betrag ist sofort nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Anbieter nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter den vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Im Regelfall werden die Rechnungen 7-9 Wochen vor dem Event Datum verschickt.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag binnen 7 Tagen überwiesen. Geschieht dies nicht, wird pro Mahnung eine Mahngebühr von 5 Euro an den Betreiber erstellt, die sich pro Mahnung jeweils um 5 Euro erhöht (1. Mahnung 5 Euro, 2. Mahnung 10 Euro usw.) 

 

  1. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.

Die Standgebühren setzen sich zu gleichen Teilen aus den folgenden, von uns bereits im Vorfeld erbrachten Leistungen zusammen:

– Marketing Online & Offline

– Veranstaltungsplanung

– Standbetreuung im Vorfeld

– Standortlogistik

– Künstler & Programm

– Standbetreuung vor Ort

  1. Werden Rechnungen auf Wunsch des Anbieters an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Anbieter Schuldner.

§ 6 Teilnahmebedingungen

  1. Mit der Unterschrift auf dem Stand Anmeldungsbogen erkennt der Stand Mieter diese Vertragsbedingungen sowie die ergänzenden Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Anmeldung ist für den Mieter bindend. Sie wird nur durch die schriftliche Absage des Veranstalters aufgehoben. Durch Bestätigung des Vermieters wird aus der Anmeldung ein Standplatzvertrag. Die angegebenen Preise belaufen sich auf 2 Veranstaltungstage. Bei 3 oder mehr Veranstaltungstagen werden pauschal – bei Marktständen – nur 50,00 € für den weiteren Veranstaltungstag aufgeschlagen. Bei Food Ständen und Trucks werden pauschal 150,00 € für jeden weiteren Veranstaltungstag aufgeschlagen.
  2. Kommt der Anbieter nach den Aufbauzeiten zum Event, ist ein reibungsloser Aufbau je nach Vorgaben, Amts Auflagen und Besucherströmen nicht mehr gewährleistet.
  3. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf die Anzahl der Angebote und Anzahl der Stände auf den Veranstaltungen.
  4. Der Anbieter muss sich an die vorgegebenen Öffnungszeiten halten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafzahlung von 150,- Euro geahndet.

§ 7 Nichtbezug der Standfläche

  1. Sofern der Anbieter die gemietete Standfläche nicht bezieht, gilt hinsichtlich der Standfläche Miete folgendes: 
  • Der Standplatzvertrag ist bindend.
  • Wenn der Mieter bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder anzeigt, dass er an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt, 50% des Rechnungsbetrages als Schadensersatz zu berechnen.
  • Wenn die Absage nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, ist der Veranstalter berechtigt, 100% der Standgebühren zu berechnen.
  • Veranstalter und Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis eines niedrigeren oder höheren Schadens zu führen.
  1. Ein vorzeitiges Abreisen oder ein vorzeitiger Abbau von der Veranstaltung ist nicht tragbar. Es ist sich an die Vorgaben der Ämter und vom Veranstalter zu halten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafzahlung von mind. 300,- bis 500,- Euro je Vorfall geahndet.
  2. Auffahren auf den Platz während der Veranstaltungszeit ist aus Versicherungsgründen strengstens untersagt. Genauer definiert wird dies “als nach Beginn oder vor Ende der Öffnungszeiten”. Bei Nichtbeachtung wird eine Strafe von 150 Euro berechnet.

§ 8 Unteranbieter, Mitanbieter, Überlassung der Standfläche an Dritte

  1. Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Veranstalters die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise unterzuvermieten, die Standflächen zu tauschen oder in sonstiger Weise an einen Dritten zu überlassen. Die Aufnahme eines weiteren Anbieters bedarf der Einwilligung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich für den Fall der Aufnahme eines weiteren Anbieters vor, eine höhere Standfläche Miete festzusetzen. Diese Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden.

Wird die Standfläche ohne Einwilligung des Veranstalters untervermietet, getauscht oder in sonstiger Weise an einen Dritten überlassen, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der festgesetzten Standfläche Miete verpflichtet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

  1. Der Anbieter ist verpflichtet seinen Stand während der Öffnungszeiten zu öffnen und wie so oft in der Vergangenheit passiert beim Status Ausverkauft die Klappen geöffnet zu haben und ein Schild mit Ausverkauft sichtbar zu platzieren. Anderweitig schadet er dem Gesamtbild der Veranstaltung. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafzahlung von mind.. 300,- bis zu 500,- Euro je Tag geahndet.

§ 9 Änderung – Höhere Gewalt

  1. Unvorhergesehene Ereignisse, Auflagen vom Amt und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen, zeitlich zu verlegen, zeitlich zu verkürzen oder Standflächen zu reduzieren.
  2. Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standfläche Miete folgendes:
  3. Absagen bis 30 Tage vor dem Event werden zu 100% erstattet, Absagen durch Höhere Gewalt bis 10 Tage vor dem Event werden zu 60% erstattet, Absagen bis und am Veranstaltungstag werden mit bis zu 50% erstattet.
  4. Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standfläche Mieten und bezahlte Zusatzleistungen werden zurückerstattet.
  5. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standfläche Miete und beauftragter Zusatzleistungen.
  6. Im Falle der Reduzierung der Standflächen, die dazu führen, dass der Anbieter nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, werden bereits gezahlte Standfläche Mieten und bereits bezahlte Zusatzleistungen zurückerstattet.

§ 10 Corona-Pandemie

Durch die COVID Pandemie dynamische Zeiten und die daraus nicht vorhersehbaren Veränderungen der Auflagen durch die verantwortlichen Behörden, Regierung, Absagen der Ämter entstehen dem Anbieter keine Kosten. Die bereits für diese Termine gezahlten Standfläche Mieten werden, sofern der Anbieter entweder für den Nachholtermin oder sich für weitere Termine beworben hat und bestätigt wurde, verrechnet.

§ 11 Absage, Unterbrechung, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

Der Veranstalter ist über die geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages. 

Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standfläche Mieten und Zusatzleistungen zurückerstattet. 

Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltungen sind ausgeschlossen. Auf einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn und für bereits entstandene Kosten, verzichtet der Stand Mieter.

Der Veranstalter haftet nicht für den Ausfall der Stromverbindung. Dadurch dass auch andere Anbieter an der Stromverbindung hängen, ist ein komplett reibungsloser Ablauf zwar das Ziel, aber nicht realistisch. Weiter möchte der Veranstalter auch nicht, das Anbieter sich gegenseitig verklagen und daher wird der Punkt unter der Kategorie unternehmerisches Risiko gehandhabt und ist für alle Parteien einzuplanen. Genaue verpflichten sich alle Partien die Probleme schnellstmöglich zu beheben.

§ 12 Kündigung

Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat, ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll, der Anbieter nicht spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Standfläche Mietvertrag an Dritte abgetreten hat.

Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standfläche Miete verpflichtet.

§ 13 Getränkeausschank / Verkauf

Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Der Veranstalter behält sich für den Einzelfall vor, auf Antrag des Anbieters in den Ausschank von Getränken einzuwilligen. Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe in Höhe einer doppelten kompletten Standgebühr geahndet.

§ 14 Verkauf von Lebensmittel

Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich. Dem Veranstalter kommt keine Kontrollpflicht zu. Bei Verstößen haftet der Anbieter allein und stellt den Veranstalter von jeder Haftung frei.

Auflagen der örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden sind dem Anbieter unverzüglich vom Veranstalter schriftlich bekannt zu machen. Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei.

§ 15 GEMA

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, das Abspielen von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die jeweiligen Lizenzvergütungen zu entrichten.
  2. Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, die die GEMA aufgrund des Abspielens von Tonmedien durch den Anbieter gegen den Veranstalter erhebt, frei.
  3. Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

§ 16 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter

Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen.

§ 17 Aufbau; Pflichten Aussteller

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand innerhalb der Fristen aufzubauen bzw. die zugewiesene Standfläche zu belegen. Andernfalls kann der Veranstalter aus wichtigem Grund kündigen und anderweitig über den Stand verfügen. Der Anbieter bleibt für den Fall des nicht fristgerechten Aufbaus zur Zahlung der vereinbarten Stand Flächenmiete und darüber hinausgehende Kosten verpflichtet.
  2. Der Veranstalter gibt keine konkreten Zusagen über Standplätze auf den Events. Der Anbieter hat zudem die Verpflichtung sich jederzeit vom Veranstalter oder zuständigen Ämtern umstellen zu lassen und hat keinen Anspruch auf bestimmte Standplätze aus dem Vorjahr einer Zusammenarbeit.
  3. Wenn der Betreiber nicht bei der Amtsabnahme dabei ist und deshalb das Amt (andere Vertreter wie Feuerwehr, Polizei…) noch einmal kommen muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro fällig, zzgl. Amtsgebühren.

§ 18 Brandschutz

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein.

§ 19 Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Die Strompauschale beinhaltet die Kosten für die Bereitstellung von Stromanschlusskästen, den Bereitschaftsdienst und die Anschlüsse an das Netz sowie den geschätzten Verbrauch pro Verkaufsstand. Stromanschlüsse zwischen Verkaufsstand und Stromanschlusskasten müssen selbstständig hergestellt werden.

Alle verwendeten elektrischen Betriebsmittel müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den geltenden Richtlinien entsprechen. Strompreise und Wasserpreise können variieren je nach Event und Anzahl der Tage. Die kommunizierten Preise im Vertrag sind „AB“Preise.

Wird die vom Veranstalter / Anbieter erstellte örtliche Stromversorgung aus einem nicht von Ihm zu vertretenen Grund unterbrochen, so kann der Veranstalter / Anbieter für keine daraus entstehenden Schäden haftbar gemacht werden.

§ 20 Betrieb des Standes und Pflichten

Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird.

Der Anbieter ist nach Beendigung der Veranstaltung zur Reinigung der Standflächen verpflichtet Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Reinigung täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.

(Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Zwischen Geländes und der Endreinigung. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet).

§ 21 Abbau; Pflichten des Anbieters; Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau; ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche

Der Stand des Anbieters darf aus qualitätsgründen vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Anbieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standfläche Miete zu bezahlen.

Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins zurückzugeben. 

Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Anbieters ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Für Unwetterschäden, Unfallschäden oder Abbruch oder Unterbrechung der Veranstaltung haftet der Veranstalter nicht.

Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter eine Standfläche Abnahme durchgeführt werden, die sicherstellen soll, dass die Standfläche wie übernommen zurückgegeben wird. Mit positiver Abnahme erfolgt in diesem Fall eine Rückzahlung des vom Aussteller (falls erhoben) gezahlten Müllpfands in Höhe von 50,- €.

§ 22 Müllentsorgung

Der Anbieter übernimmt die komplette Entsorgung bei ihm am Stand.

Der Veranstalter stellt im Regelfall zentral eine Müllentsorgung (Presse oder Container) zur Verfügung die mitgenutzt werden kann und stellt auch Mülleimer für die Besucher auf, entleert diese.

Der Müllpreis ist konstant geregelt wie im Vertrag, gilt jedoch immer ab dem Containerstandort. Zu entsorgender Müll durch die Standbetreiber ist zur ausgewiesenen Stelle / Container zu bringen. Entstehen Sondern Reinigungskosten an den Standflächen werden diese auf den Betreiber umgelegt zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 Euro. Das gilt auch für herrenlose Müllsäcke am Standplatz des Betreibers.

Die aufgestellten Mülleimer für die Besucher sind für den Standmüll nicht zu nutzen.

§ 23 Legitimation / Ausstellerausweise

Der Anbieter erhält nach vollständiger Bezahlung der Standfläche Miete, die Berechtigung zum unentgeltlichen Zutritt des Veranstaltungsgeländes. Diese Ausweise/Stempel/Bändchen sind ausschließlich für den Anbieter sowie sein namentlich zu benennendes Standpersonal bzw. seiner benannten Beauftragten bestimmt.

§ 24 Bewachung des Veranstaltungsgeländes

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen.

Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

Es gibt bei allen mehrtägigen Events eine Nachtwache an den Öffnungs Tagen. Der Veranstalter übernimmt aber keine Haftung für Diebstahl und Beschädigungen.

§ 25 Versicherung des Anbieters

  1. Der Standplatz Betreiber versichert eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschäden umfassen.
  2. Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherung Nachweis zu erbringen.

§ 26 Fotografieren, Zeichnen, Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet. Gerne können Interessierte an den Presse Führungen teilnehmen.

§ 27 Werbung

Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.

Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.

Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich. 

Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig. 

Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.

§ 28 Namensveröffentlichung

Mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter erteilt der Anbieter dem Veranstalter die Erlaubnis, den Namen des Anbieters sowie weiterer Daten und Informationen wie etwa die Adressdaten, die Firmierung, die Website, die Lage seiner Standfläche und die von ihm angebotenen Leistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, speichern und insbesondere zu Informations- und Werbezwecken zu nutzen.

§ 29 Haftung

  1. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Stand Gegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind.
  2. Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters.
  3. Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.
  4. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  6. Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 30 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen.
  2. Der Veranstalter wird den Anbieter spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der neuen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail auf die Änderungen hinweisen.

§ 31 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Whatsapp und Facebook Messenger sind keine schriftlichen Kommunikationswege.
  2. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Wiesbaden. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
  3. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 32 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Bei Rechtsstreitigkeiten ist Wiesbaden, der Gerichtsstand des Veranstalters, maßgebend.